klimaVest: Eine
  Frau sitzt auf der Couch und hat ihren Laptop auf dem Schoß. Dabei guckt sie
  aus dem Fenster.

Entscheidend ist die Transparenz Artikel 6, 8 oder 9

10.01.2022 5 Minuten Lesezeit

klimaVest: Redakteur Christian
  Henninghausen
Christian Hennighausen
Redakteur

Seit März 2021 gilt die EU-Offenlegungsverordnung, als weiteren Schritt in Richtung nachhaltige Geldanlage trat zum Jahreswechsel die EU-Taxonomie-Verordnung in Kraft. Zahlreiche Fonds am Markt schmücken sich bereits mit den neuen Nachhaltigkeitskategorien: Artikel 6, Artikel 8 oder Artikel 9 – institutionelle Investoren müssen sich nun genau wie Privatanleger mit diesen neuen Begrifflichkeiten auseinandersetzen. Was verbirgt sich dahinter?

Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR)

Anders als häufig vermutet schreibt die Offenlegungsverordnung (OV) keine bestimmten Nachhaltigkeitskriterien von Finanzanbietern oder -produkten fest – und erst recht nicht vor. Es handelt sich vielmehr um ein Transparenzgebot: Die Fondsanbieter müssen ihre Strategien im Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken offenlegen, Transparenzpflichten einhalten und ihre Produkte bestimmten Nachhaltigkeitskategorien zuordnen, für die dann wiederum unterschiedliche Transparenzstandards gelten.

Taxonomie-Verordnung

Die Taxonomie-Verordnung wiederum definiert Kriterien für nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten, wobei sich Nachhaltigkeit in diesem Kontext derzeit auf Klima- und Umweltschutzaspekte bezieht. Die Taxonomie-Verordnung ist in zwei Schritten umzusetzen: Ab Anfang 2022 bezüglich „Climate Change Mitigation“ und „Climate Change Adaptation“ und ab Anfang 2023 bezüglich der übrigen drei Umweltschutzaspekte.

Taxonomie-konforme Aktivitäten sind derzeit das Nonplusultra. Die klimaVest Erneuerbare Energien Anlagen werden beispielsweise alle auf eine Taxonomie-konformität geprüft und tragen entsprechend zu dem Hauptziel des Klimaschutzes bei, ohne die restlichen Umweltaspekte signifikant negativ zu beeinflussen.

Offenlegung und Taxonomie sind also zwei unterschiedliche Verordnungen, wobei die Offenlegungsverordnung und die Taxonomie-Verordnung ineinandergreifen.

Artikel 6, Artikel 8, Artikel 9

Nach Offenlegungsverordnung (OV) müssen die Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) ihre Anlageprodukte bestimmte Transparenzanforderungen erfüllen, oftmals auch als Anlageprodukte gemäß Artikel 6, 8 oder 9 benannt:

Artikel 6: Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken: Es wird offengelegt, ob und wie Nachhaltigkeitsrisiken im Investmentprozess berücksichtigt werden. Sollten sie nicht berücksichtigt werden, muss dies erwähnt und begründet werden.

Artikel 8: Transparenz bei der Bewerbung ökologischer und/ oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen: Werden Fondsprodukte mit bestimmten Nachhaltigkeitseigenschaften beworben, so müssen diese auch transparent dargestellt werden und im Jahresbericht dargelegt werden. In den technischen Regulierungsstandards werden diese Artikel-8-Fonds oftmals als „hellgrün“ oder „light green“ bezeichnet.

Artikel 9: Transparenz in vorvertraglichen Informationen bei nachhaltigen Investitionen: Besondere Anforderungen gelten, wenn Fonds nicht nur mit bestimmten Nachhaltigkeitskriterien, sondern sich zu einem konkreten, nachhaltigkeitsbezogenen Anlageziel verpflichtet haben. Artikel-9-Fonds werden auch als „dark green“ oder „dunkelgrün“ bezeichnet. Der ELTIF „klimaVest“ der Commerz Real fällt in die Kategorie Artikel-9-Fonds.

Das Schaubild zeigt die unterschiedlichen Kriterien der Abstufungen von Non-ESG Fonds bis hin zum Impact Produkt im Vertrieb (MiFID II). ESG und ESG-Impact werden strenge Anforderungen an die Nachhaltigkeitsstrategien gestellt. Das bedeutet, dass Anleger nun transparenter über die Nachhaltigkeitsaspekte eines Fonds informiert werden und somit eine bewusstere Entscheidung bezüglich ihrer Nachhaltigkeitspräferenzen treffen können.

klimaVest: Die Grafik zeigt die Abstufung des ESG Impacts.
Quelle: BVI, Zielmarktkonzept der Verbände Stand: 03/2021

Auch ein Bestandsfonds kann als nachhaltig gemäß Artikel 8 klassifizieren

Deshalb ist es auch kein Widerspruch, wenn ein seit Jahrzehnten etablierter Immobilienfonds sich als Artikel 8 Fonds platziert. Der „hausInvest“ der Commerz Real gehörte zu den ersten offenen Artikel 8 Immobilienfonds in Deutschland.

Wäre es vor diesem Hintergrund nicht zielführend, wenn langfristig möglichst alle Immobilienfonds die Voraussetzungen für Artikel 9 erfüllten? Nicht unbedingt, denn der Aufwand zur Umsetzung (bspw. Impact Due Diligence) ist aus regulatorischen und technischen Aspekten herausfordernd. Auch im Rahmen von Artikel 8 kann klar festgelegt sein, dass Nachhaltigkeitskriterien wie eine sukzessive Verkleinerung des CO2-Fußabdrucks auf Portfolioebene kontinuierlich durchgeführt und überwacht werden sowie bestimmte Anforderungen an Neuakquisitionen gestellt werden.

Windrad aus Vogelperspektive mit Nebel

INVEST IN INFINITY

Investieren Sie in das ganze Potenzial unbegrenzter Ressourcen – mit klimaVest, dem Fonds für erneuerbare Energien.
Jetzt mehr erfahren