Es wird das nächtliche Blinken von Windkrafträdern in einem Windpark dargestellt.

Neues Gesetz zur Nachtkennzeichnung Pflicht zur BNK: Geblinkt wird nachts nur bei Bedarf

16.02.2023 6 Minuten Lesezeit

klimaVest: Redakteurin Annemarie Zahn
Annemarie Fountoukas
Redakteurin

Wenn Windenergie in Deutschland eine Zukunft haben soll, braucht sie die Akzeptanz einer breiten Mehrheit. Mit ihrem allnächtlichen Blinkrhythmus haben Windräder allerdings nicht nur manchen Bürger um seinen Schlaf gebracht, sondern selbige auch zu Gegnern gemacht. Nach einigem Hin und Her hat die Bundenetzagentur dem nächtlichen Dauerblinken zum 31. Dezember 2022 ein Ende gesetzt. 

Seither ist die sogenannte bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK) Pflicht. Das Blinken setzt folglich seit Anfang des Jahres nur dann ein, wenn ein Luftfahrzeug eine bestimmte Distanz zum Windrad unterschreitet. Gerade im ländlichen Raum, wo wenig Luftverkehr herrscht, dürften nachts meist ausschließlich Sterne funkeln. 

Keine Raketenwissenschaft, aber ein zähes Ringen

Flugzeuge und Helikopter sind ohnehin mit Transpondersignalen ausgestattet, die Fluglotsen die Höhe und Position von Flugobjekten auf dem Radarschirm anzeigen. Die Detektionstechnologie, die nun Bestandteil jeder Windkraftanlage ist, ist mit Sensoren ausgestattet, die genau jene Transpondersignale empfangen. Unterschreitet ein Luftfahrzeug eine kritische Distanz, wird die nächtliche Hinderniskennzeichnung so lange aktiviert, bis das Objekt den Radius von sechs Kilometern wieder verlässt.

Die Vorzüge dieser Technik waren bereits im Jahr 2008 einer Studie zu entnehmen.  Doch es gab Widerstände und Bedenken vonseiten der Flugsicherung. Während die BNK-Systeme über die Jahre umfangreich getestet und geprüft wurden, wuchsen immer mehr Windräder immer höher in den Himmel, sodass das bundesweite Blink-Szenario stetig intensiver wurde. 

BNK-Technik steht für geprüfte Sicherheit

Zwölf Jahre nach Erscheinen besagter Studie waren alle Bedenken ausgeräumt und die technischen Anforderungen zur Umsetzung der BNK konnten fixiert werden im Anhang 6 der AVV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen). Die Abnahme der BNK erfolgt durch die Landesluftfahrtbehörden über eine Erklärung des Anlagenbetreibers zum Einbau der BNK, das positive Ergebnis der Baumusterprüfung, die geänderte Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)-Genehmigung und das Inbetriebnahmeprotokoll der BNK.

Ausnahmen sind erlaubt

In vier Fällen können Anlagenbetreiber auch von der Verpflichtung zur BNK entbunden werden. Erstens: im Fall der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit; das kann bei kleinen Windparks mit relativ kurzer Vergütungsdauer der Fall sein und muss entsprechend beantragt werden. Zweitens: Windräder mit einem Standort in Flugplatznähe; hierbei ist das Luftverkehrsrecht als höherrangig einzustufen und die BNK unzulässig. Drittens: Anlagen, die kleiner als 100 Meter sind; sie sind ohnehin von der Nachtkennzeichnungspflicht ausgenommen, folglich auch von der BNK. Viertens: Ende der EEG-Förderung; verlieren Anlagen innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Pflicht zur BNK ihren Zahlungsanspruch nach EEG entfällt auch die BNK-Pflicht. 

Neben dem Wind-an-Land-Gesetz dürfte die BNK-Pflicht die Akzeptanz und das Ausbautempo steigen lassen.

¹ HiWUS-Studie: Entwicklung eines Hindernisbefeuerungskonzeptes zur Minimierung der Lichtemission an On- und Offshore-Windenergieparks und -anlagen unter besonderer Berücksichtigung der    Vereinbarkeit der Aspekte Umweltverträglichkeit sowie Sicherheit des Luft- und Seeverkehrs; www.dbu.de/projekt_24127/01_db_2848.html