Glossar Was ist die Offenlegungsverordnung?

Offenlegungsverordnung (OV) (engl. Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR))

Ziel ist, Informationen zu Investitionsstrategien mit und ohne Nachhaltigkeitsbezug inkl. ihrer Risiken transparent zu machen. Die Offenlegungsverordnung (10.03.2021) definiert zwei Kategorien nachhaltiger Finanzprodukte, die unterschiedliche Anforderungen umfassen: Artikel 8- und Artikel 9-Produkte.

  • Artikel 8-Produkte sind solche, die ökologische und soziale Aspekte fördern, z.B. indem Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden in einem Fond umgesetzt werden (dies muss anhand von Indikatoren belegt werden)
  • Artikel 9-Produkte hingegen haben es als Anlageziel, Nachhaltigkeitsziele zu fördern und den Beitrag zu messen, z.B., wieviel CO₂ durch den Bau von erneuerbare Energien Anlagen eingespart wird
Für alle Finanzprodukte relevant sind die Nachhaltigkeitsrisiken. Alle Finanzmarktteilnehmer müssen ihre Anleger darüber informieren, wie sie Nachhaltigkeitsrisiken bei Ihren Investitionen und in der Vergütung berücksichtigen.
Nachhaltigkeitsrisiken nach OV sind Ereignisse oder Bedingungen in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen bzw. deren Eintreten negative Auswirkungen auf den Wert einer Investition haben könnte: Extremwetter, die Immobilien zerstören oder neue Regulierungen zum CO₂-Ausstoß von Gebäuden, die kostspielige Sanierungen für nicht nachhaltige Gebäude notwendig machen.

Ferner müssen Finanzmarktteilnehmer entscheiden, ob sie nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen (englisch: Principle Adverse Impacts, PAI) berücksichtigen („compliant“ sind). PAIs sind Auswirkungen, die ein Finanzmarktteilnehmer auf seine ökologische und soziale Umwelt hat. Sollten sie sich dagegen entscheiden, muss dies prominent auf der Webseite kommuniziert und eine Begründung abgegeben werden.